In der vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 18.10.2005 beschlossenen und am 1.1.2006 in Kraft getretenen "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (QM) für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte" wurde festgelegt, dass die genannten Ärzte nach Paragraph 135a Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) verpflichtet sind, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Dieses dient der kontinuierlichen Sicherung und Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung und erfordert bei allen Aktivitäten eine systematische Patientenorientierung. Qualitätsmanagement soll die Arbeitszufriedenheit der Praxisleitung und -mitarbeiter erhöhen, ist Aufgabe aller Praxismitarbeiter und von der Praxisleitung in eine an konkreten Zielen ausgerichtete Praxispolitik und -kultur einzubetten.


Vorausschauend wurde das Qualitätsmanagement - wie vom Gemeinsamen Bundesausschuss geplant und beschlossen - in unserer Praxis bereits von Februar bis Oktober 2004 eingeführt und wird seitdem konsequent durchgeführt und verbessert; unsere Praxis wurde zudem - obwohl vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht gefordert - als eine der ersten Praxen im Landkreis am 27. Oktober 2004 auch zertifiziert.

(Stand: 28.03.2007)